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Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier

Arbeitsrecht für Schwerbehinderte

Oft werden schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen ei­ner Schwer­be­hin­de­rung diskriminiert, gegenüber anderen Arbeitnehmern schlech­ter behandelt oder benachteiligt.

Ei­ne Diskriminierung oder sach­lich nicht ge­recht­fer­tig­te Be­nach­tei­li­gung we­gen ei­ner Schwer­be­hin­de­rung ist jedoch ge­setz­lich eben­so ver­boten.

Im Rahmen der Schwerbehinderung kann es folgende arbeitsrechtliche Probleme geben:

Kündigungsschutz

Wegen der Schwerbehinderung besteht ein Sonderkündigungsschutz. Wenn einem Schwerbehinderten trotzdem gekündigt werden soll, bedarf es vor einer Kündigung einer Zustimmung des Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung. Das In­te­gra­ti­ons­amt prüft dann, ob die ge­plan­te Kündi­gung mit der Be­hin­de­rung in Zu­sam­men­hang steht. Ist dies nicht der Fall (i.d.R. bei be­triebs­be­ding­ten und verhaltensbedingten Kündi­gungen) wird die Zu­stim­mung er­teilt.

Urlaub

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gem. § 125 SGB IX einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Dieser Zusatzurlaubsanspruch beträgt 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Mehrarbeit / Überstunden

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Es bedarf hierfür im Arbeitsvertrag einer sog. Überstundenklausel. Schwerbehinderte Menschen werden gem. § 124 SGB IX auf ihr Verlangen von der Verpflichtung, Mehrarbeit leisten zu müssen, freigestellt.

Fragen des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung

In Bewerbungsverfahren ist die Frage nach einer Schwerbehinderung unzulässig und muss daher nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Da die Frage unzulässig ist, macht man sich durch die unwahre Beantwortung auch nicht strafbar oder schadensersatzpflichtig. Nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer eines Schwerbehinderten ist eine Frage nach der Schwerbehinderung zulässig.

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