Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier
Arbeitsrecht für Schwerbehinderte
Oft werden schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen einer Schwerbehinderung diskriminiert, gegenüber anderen Arbeitnehmern schlechter behandelt oder benachteiligt.
Eine Diskriminierung oder sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung ist jedoch gesetzlich ebenso verboten.
Im Rahmen der Schwerbehinderung kann es folgende arbeitsrechtliche Probleme geben:
Kündigungsschutz
Wegen der Schwerbehinderung besteht ein Sonderkündigungsschutz. Wenn einem Schwerbehinderten trotzdem gekündigt werden soll, bedarf es vor einer Kündigung einer Zustimmung des Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung. Das Integrationsamt prüft dann, ob die geplante Kündigung mit der Behinderung in Zusammenhang steht. Ist dies nicht der Fall (i.d.R. bei betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen) wird die Zustimmung erteilt.
Urlaub
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gem. § 125 SGB IX einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Dieser Zusatzurlaubsanspruch beträgt 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr.
Mehrarbeit / Überstunden
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Es bedarf hierfür im Arbeitsvertrag einer sog. Überstundenklausel. Schwerbehinderte Menschen werden gem. § 124 SGB IX auf ihr Verlangen von der Verpflichtung, Mehrarbeit leisten zu müssen, freigestellt.
Fragen des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung
In Bewerbungsverfahren ist die Frage nach einer Schwerbehinderung unzulässig und muss daher nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Da die Frage unzulässig ist, macht man sich durch die unwahre Beantwortung auch nicht strafbar oder schadensersatzpflichtig. Nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer eines Schwerbehinderten ist eine Frage nach der Schwerbehinderung zulässig.