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Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier

Trennung und Scheidung

Trennung

Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Die Trennung hat folgende rechtliche Auswirkungen:

Trennungsunterhalt

Durch die Trennung der Ehegatten entsteht ein Unterhaltsanspruch, welcher es dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten ermöglicht, vor dem Ablauf des Trennungsjahres und ggfs. bis zur Scheidung nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Grenze der Leistungsfähigkeit der sog. Selbstbehalt (ab 2015: 1.200,00 Euro) darstellt. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind auch ehebedingte Verbindlichkeiten, d.h. während der Ehe aufgenommene Verbindlichkeiten, zu berücksichtigen.

Wechsel der Steuerklasse

In dem Kalenderjahr, in welchem die Trennung der Ehegatten erfolgt ist, kann noch eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten erfolgen. Dies erfolgt in der Regel nach den Steuerklassen III und V. In dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr müssen sich  die Eheleute jedoch getrennt veranlagen lassen, so dass zu diesem Zeitpunkt auch eine Änderung der Steuerklassen erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einem gescheiterten ernsthaften Versöhnungsversuch eine Trennung im steuerrechtlichen Sinne neu beginnt.

Bsp.: Wenn sich die Eheleute im März 2015 trennen, hat ab Januar 2016 ein Steuerklassenwechsel zu erfolgen. Für das Kalenderjahr 2016 kann eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten nicht mehr erfolgen. Sollte jedoch im Februar 2015 ein kurzer ernsthafter Versöhnungsversuch (3 bis 4 Wochen) scheitern, können die Eheleute für das Jahr 2016 trotzdem eine gemeinsame Veranlagung durchführen

Krankenkasse

In dem Zeitraum zwischen Trennung der Eheleute und Rechtskraft der Scheidung bleibt der Ehegatte familienversichert. Der geschiedene Ehegatte eines gesetzlich Krankenversicherten scheidet erst mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch aus. Es kann aber innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragt werden, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherer jedoch nicht mehr verpflichtet und nach dem Gesetz auch nicht mehr berechtigt, den Antragsteller als Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse aufzunehmen.

Scheidung

Die Trennung ist die Voraussetzung für eine spätere Scheidung. Nach einem Jahr gilt die Ehe als unwiderlegbar zerrüttet, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Die Trennung bedeutet die vollständige Aufhebung aller Gemeinsamkeiten der Eheleute (Trennung von Tisch und Bett). Wenn die Trennung der Eheleute einvernehmlich ist, ergeben sich hier in der Regel keine Probleme. Solche können sich jedoch unter Umständen ergeben, wenn der Trennungswunsch einseitig ist. Der Ehegatte, der sich trennen möchte, muss die Trennung dann ggfs. beweisen. Egal, ob ein Auszug aus der bisher gemeinsamen Ehewohnung erfolgt oder nicht, stellt sich ein sog. Trennungsbrief als sinnvoll dar.

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