Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier
Unterhalt
Unterhalt
Als Unterhalt werden die für den Lebensbedarf erforderlichen Aufwendungen bezeichnet. Sie sind durch Entrichtung von Geldzahlungen zu erbringen.
Die Unterhaltansprüche können z. B. zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren Kinder entstehen. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten wird durch die Eheschließung begründet, die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und ihren Kindern durch die Geburt des Kindes.
Bei jedem Unterhaltsanspruch ist zu prüfen:
- Unterhaltstatbestand als Anspruchsgrundlage
- Bedürftigkeit des Berechtigten
- Unterhaltshöhe
- Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Unterhaltsarten
- Kindesunterhalt
- Betreuungsunterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Familienunterhalt
- Trennungsunterhalt
- nachehelicher Ehegattenunterhalt
Für alle Unterhaltsarten gilt, dass ein Anspruch nur dann existiert, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sind.