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Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier

Unterhalt

Unterhalt

Als Unterhalt werden die für den Lebensbedarf erforderlichen Aufwendungen bezeichnet. Sie sind durch Entrichtung von Geldzahlungen zu erbringen.
Die Unterhaltansprüche können z. B. zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren Kinder entstehen. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten wird durch die Eheschließung begründet, die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und ihren Kindern durch die Geburt des Kindes.

Bei jedem Unterhaltsanspruch ist zu prüfen:

  1. Unterhaltstatbestand als Anspruchsgrundlage
  2. Bedürftigkeit des Berechtigten
  3. Unterhaltshöhe
  4. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Unterhaltsarten

  • Kindesunterhalt
  • Betreuungsunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Familienunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • nachehelicher Ehegattenunterhalt

Für alle Unterhaltsarten gilt, dass ein Anspruch nur dann existiert, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sind.

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