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Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier

Zugewinn

Zugewinn

Wenn die Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben und somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist bei der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich vorzunehmen. Hierbei werden die Vermögenszuwächse der Eheleute seit der Eheschließung ausgeglichen. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns richtet sich auf eine Geldsumme, nicht jedoch auf die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes. Der Ehegatte hat somit keinen Anspruch auf Übertragung einer Immobilie. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist es erforderlich, dass eine Vermögensaufstellung erfolgt zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Endvermögen).

Zum Anfangsvermögen gehört:

  • Vermögen, das bei der Eheschließung vorhanden ist
  • Erbschaften
  • Schenkungen

Beim Anfangsvermögen ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Vermögenswerte noch zu indexieren (Umrechnung der Vermögenswerte auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens) sind.

Zum Endvermögen gehört:

  • Vermögen, das bereits bei Eheschließung vorhanden war
  • Vermögen, das mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde
  • Lottogewinn
  • Schmerzensgeld
  • Lebensversicherungen, die der Vermögensbildung dienen und deshalb nicht unter den Versorgungsausgleich fallen.
  • gemeinsames Vermögen der Eheleute

Der Zugewinn wird dadurch ermittelt, indem man den Wert des Anfangsvermögens vom Endvermögen abzieht. Anschließend werden die Zugewinne der Ehegatten miteinander verglichen und durch die hälftige Differenz des geringeren Zugewinns ausgeglichen.

Beispielrechnung Zugewinn:

Ehemann

  • Zugewinn: 100.000,00 Euro
  • Endvermögen: 200.000,00 Euro
  • Anfangsvermögen: 100.000,00 Euro

Ehefrau

  • Zugewinn: 50.000,00 Euro
  • Endvermögen: 50.000,00 Euro
  • Anfangsvermögen: 0,00 Euro

Berechnung des Zugewinnausgleichs:

  • Zugewinn Ehemann 100.000,00 Euro
  • Zugewinn Ehefrau 50.000,00 Euro
  • Ausgleichsanspruch der Ehefrau: 50.000,00 Euro : 2 = 25.000,00 Euro

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