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Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier

Überprüfung von
ALG-I- und ALG-II-
Bescheiden

Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier

ALG I

Oft sind die Bescheide fehlerhaft und den Betroffenen werden zu geringe Leistungen gewährt. Es werden hier zu Unrecht Leistungen gekürzt, Sanktionen und Sperrzeiten verhängt.


Beim Arbeitslosengeld müssen unter allen Umständen Sanktionen und Sperrzeiten verhindert werden. Im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für das Arbeitslosengeld I (ALG I) anordnen, wenn der Betroffene selbst gekündigt hat oder vom Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt wurde. Dies hat zur Folge, dass man für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält. Eine Sperrzeit sollte daher unbedingt vermieden werden. Was mit einer Arbeitsrechtstreitigkeit beginnt, mündet oft hier im Sozialrecht.

Eine Sperrzeit wird u.a. immer dann verhängt, wenn ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt, ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen oder dem Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

Sie sollten also vor jeder Kündigung daran denken, dass Ihnen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsteht.

Zur Vermeidung von erheblichen finanziellen Nachteilen sollte vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch immer anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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ALG II (Hartz-IV)

Oft sind die Bescheide fehlerhaft und den Betroffenen werden zu geringe Leistungen gewährt. Es werden hier zu Unrecht Leistungen gekürzt, Sanktionen und Sperrzeiten verhängt.


Hartz IV bedeutet für alle Betroffenen jede Menge Bürokratie. Denn vor der Leistung stehen vielfach Anträge, Formularen und Rennerei. Hinzu kommt, dass einzelne Bescheide oftmals fehlerhaft sind. Probleme gibt es u. a. bei der Zuordnung zu Bedarfsgemeinschaften, dass heißt, ob ein eheähnliches oder kein eheähnliches Zusammenwohnen vorliegt. Fehler werden auch bei der Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten und der Erstausstattung der Wohnungen gemacht.

Auch bei Hartz-IV-Leistungen kann es zu Sanktionen und Leistungskürzungen kommen. Dies ist dann der Fall, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten verletzen und sich zum Beispiel weigern, die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Hierzu gehört auch die Pflicht zum Nachweis ausreichender Eigenbemühungen. Aber auch die Weigerung, eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung, eine Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder zu verhindern, stellt eine Pflichtverletzung dar.

Problematisch bei einer Kürzung der Hartz-IV-Leistungen ist jedoch, dass ein Hilfebedürftiger bereits bei geringsten Kürzungen unter das Existenzminimum gesetzt wird.

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