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Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier

Erwerbsminderungsrente

Eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsminderungsrente wird als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet. Entscheidend hierfür ist die gesundheitliche Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wie folgt:

  • Leistungsfähigkeit 6 Stunden und mehr ⇒ keine Erwerbsminderung
  • Leistungsfähigkeit 3 bis unter 6 Stunden ⇒ teilweise Erwerbsminderung
  • Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden ⇒ volle Erwerbsminderung

Wann und ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung gegeben ist, bestimmt sich nach einer Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst oder einen anderen  medizinischen Gutachter. Nicht ausreichend ist daher, dass der behandelnde Arzt eine Erwerbsminderung bescheinigt. Auch das Vorliegen einer Schwerbehinderung bedeutet noch nicht, dass eine teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung kommt somit bei folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Nichtvollendung der Regelaltersgrenze,
  • Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung,
  • Vorhandensein von 36 Kalendermonaten (3 Jahre) an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

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