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Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier

Schwerbehindertenausweis und Grad der Behinderung (GdB)

Mit einem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und gegenüber dem Arbeitgeber als schwerbehinderter Mensch ausweisen. Schwerbehindert ist man, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 hat zwar eine Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person zur Folge. Aufgrund eines solchen GdB erhält man jedoch keinen Schwerbehindertenausweis. Der Schwerbehindertenausweis wird für längstens 5 Jahre ausgestellt und kann verlängert werden. Eine unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist.

Der Grad der Behinderung wird durch das Versorgungsamt aufgrund einer Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung und Leistungseinschränkung festgestellt. Die GdB von mehreren Erkrankungen werden nicht zusammengerechnet.

Im Schwerbehindertenausweis können auch spezifische Behinderungen durch Merkzeichen geltend gemacht werden. Es gibt folgende Merkzeichen:

  • G erheblich gehbehindert
  • aG außergewöhnlich gehbehindert
  • Gl gehörlos
  • H hilflos
  • Bl blind
  • RF vollständige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe
  • VB Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungs- und Opferentschädigungsgesetz
  • EB Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 50

Zu berücksichtigen ist noch, dass man nur mit einem Schwerbehindertenausweis nicht auf Behindertenparkplätzen parken darf. Hierzu benötigt man zusätzlich einen besonderen blauen Parkausweis, welcher jedoch nur dann ausgestellt wird, wenn man einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind) hat.

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