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Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Verkehrsstrafrecht

Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.

Allgemeines Strafrecht

Vertretung im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bzgl. sämtlicher Straftaten (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Körperverletzung, Nötigung, Betrug etc.)

Jugendstrafrecht

Die Strafbarkeit selbst richtet sich immer nach dem Strafgesetzbuch (StGB), egal ob man nun Jugendlicher oder Heranwachsender. Das Jugendstrafrecht ist allerdings vom Erziehungsgedanken geprägt und verfügt über vielfältigere Möglichkeiten der Einwirkung auf den jugendlichen Täter als im Erwachsenenstrafrecht. 

  • Jugendlicher ist man im Alter von 14 – 17 Jahren. Hier ist immer  Jugendstrafrecht anzuwenden.
  • Zwischen 18 und 21 Jahren  gilt man als Heranwachsender. In dieser Altersgruppe kann entweder noch das Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden. Welches Recht Anwendung findet, entscheidet sich im Einzelfall danach, welchen Reifezustand der Täter zur Tatzeit hatte bzw. ob er bei der konkreten Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war, weil zum Beispiel eine jugendtypische Verfehlung vorliegt. 

Betäubungsmittelstrafrecht

Opferschutz

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