Rechtsanwälte Fischer & Rauschmaier
Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht
Verkehrsstrafrecht
Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.
Allgemeines Strafrecht
Vertretung im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bzgl. sämtlicher Straftaten (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Körperverletzung, Nötigung, Betrug etc.)
Jugendstrafrecht
Die Strafbarkeit selbst richtet sich immer nach dem Strafgesetzbuch (StGB), egal ob man nun Jugendlicher oder Heranwachsender. Das Jugendstrafrecht ist allerdings vom Erziehungsgedanken geprägt und verfügt über vielfältigere Möglichkeiten der Einwirkung auf den jugendlichen Täter als im Erwachsenenstrafrecht.
- Jugendlicher ist man im Alter von 14 – 17 Jahren. Hier ist immer Jugendstrafrecht anzuwenden.
- Zwischen 18 und 21 Jahren gilt man als Heranwachsender. In dieser Altersgruppe kann entweder noch das Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden. Welches Recht Anwendung findet, entscheidet sich im Einzelfall danach, welchen Reifezustand der Täter zur Tatzeit hatte bzw. ob er bei der konkreten Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war, weil zum Beispiel eine jugendtypische Verfehlung vorliegt.